AufgabeUnerlaubte Einleitungen und Gewässerverunreinigungen

Die wasserrechtlichen Aufgaben des Landratsamtes umfassen auch die Feststellung unerlaubter Gewässerbenutzungen und, soweit erforderlich, den Erlass von Anordnungen zur Beseitigung rechtswidriger Zustände. Das Landratsamt Miltenberg arbeitet hierbei eng mit der technischen Gewässeraufsicht des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg sowie mit den Beamten der Wasserschutzpolizei Aschaffenburg zusammen.

Unerlaubte Einleitungen können neben den wasserrechtlichen Anordnungen auch straf- und ordnungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Weitere Informationen:

Das unerlaubte Einleiten von Abwässern in ein Gewässer stellt gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach § 103 Abs. 2 WHG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Zudem dürfen nach § 32 Abs. 2 WHG bzw. § 48 Abs. 2 WHG Stoffe nur so gelagert oder abgelagert werden, dass die Verunreinigung von oberirdischen Gewässern und des Grundwassers ausgeschlossen ist.

Tritt eine Gewässerverunreinigung ein, so ist nach § 324 des Strafgesetzbuches (StGB) ein Straftatbestand erfüllt. Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder dessen Eigenschaften nachteilig verändert, kann danach mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Auch die Straftatbestände nach § 324 a StGB – Bodenverunreinigung – und § 326 StGB - unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen - können bei einer unerlaubten Einleitung oder bei nicht sachgemäßen Lagerungen erfüllt sein.

Besonders beim Umgang mit Mist, Gülle und Silosickersaft kann es zu Konflikten mit den wasserrechtlichen Vorschriften und im Extremfall auch zu Straftaten kommen. Die Landwirtschaft trifft daher eine besondere Verantwortung. Die Landwirtschaftsverwaltung hat deshalb zum Umgang mit Wirtschaftsdüngern und Silosickersaft umfangreiche Informationen herausgegeben und steht den Landwirten auch beratend zur Seite.
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